Hallo liebe Badmintonmitglieder,
mit der Verabschiedung der neuesten Regeln des bayrischen Landtag tritt die 2Gplus Regelung in Kraft:
Der Zugang zur Sportstätte und -anlage sowie die Teilnahme am Sportbetrieb ist lediglich für folgende Personen möglich:
- Personen, die geimpft sind und über einen zusätzlichen Testnachweis verfügen
- Personen, die als genesen gelten über einen zusätzlichen Testnachweis verfügen
- minderjährige Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen
- noch nicht eingeschulte Kinder
- Kinder bis zum sechsten Geburtstag
- Personen, die geboostert sind ohne zusätzlichen Testnachweis
- Geimpft–geimpft–geimpft
- Genesen–geimpft–geimpft (Genesen plus mindestens drei Monate → Erstimpfung → plus
drei Monate → Zweitimpfung) - Geimpft–geimpft–genesen (vollständige Immunisierung → genesen)
- Geimpft mit Johnson & Johnson (Geimpft plus vier Wochen → Zweitimpfung mit mRNA →
plus drei Monate → Auffrischung mit mRNA)
Eine genesene Person muss über einen Nachweis in deutscher, englischer, französischer oder
spanischer Sprache oder einem elektronischen Dokument verfügen, in dem bestätigt wird, dass
eine zugrundeliegende Testung mittels PCR–Verfahren erfolgt ist und mindestens 28 Tage,
höchstens aber sechs Monate zurückliegt.
Der zusätzliche negative Testnachweis kann in einer schriftlichen oder elektronischen Form auf Grundlage
- eines PCR-Tests, PoC-PCR-Tests oder eines Tests mittels weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde
- eines PoC-Antigentests, der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde, oder
- eines vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassenen, unter Aufsicht vorgenommenen Antigentests zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttests), der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde.
Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, können ebenfalls zum
Sportbetrieb zugelassen werden. Dies ist allerdings vor Ort durch Vorlage eines schriftlichen ärzt-
lichen Zeugnisses im Original nachzuweisen (inkl. vollständigen Namen und Geburtsdatum). Zu-
dem ist ein negativer PCR-Test vorzuweisen („Schnelltest“ bzw. „Selbsttest“ sind in diesem Fall
nicht zulässig).
Für Fragen stehe ich natürlich gerne zur Verfügung.
Gruß
Oliver